Ihre Fassade - Unsere Visitenkarte
Qualität: Heutzutage wird die Qualität dem Preis zu Gunsten vernachlässigt. Wir versuchen durch österreichische Produkte,
langjährige Erfahrung und nicht zu letzt durch die fachgerechte Ausbildung unserer Mitarbeiter des Qualitätslevel zu erhalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Adler Bautechnik GmbH
Für den Raum Wien, Niederösterreich und Burgenland

1

Angefertigte Planskizzen, fertige Pläne und ähnliches sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder an Dritte weitergegeben noch widerrechtlich verwendet werden. Diesbezüglich schützt das Gesetz den so genannten geistigen Urheber (Planverfasser).


2.

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingung unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an.

Achtung: Naturstein/Gußmarmorfensterbänken müssen seitlich in den Fassadensystem integriert werden und bieten somit nicht die Möglichkeit der Herstellung einer 2‐ten Dichtebene, die laut Verarbeiterrichtlinie gefordert wird ‐ folglich empfehlen wir ALU‐Fensterbänke.


3.

Bei Liefer‐ und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, insbesondere aufgrund von Streik, Aussperrung, etc. sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung.


4.

Verzögerungen des Arbeitsfortschrittes, bedingt durch die Witterungseinflüsse, können dem Auftragnehmer in keiner Weise angelastet werden.


5.

Die Qualität und unsere Lieferungen und Leistungen haben den einschlägigen Normen, technischen Richtlinien und dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen (Ö‐Normen, TÜV, etc.)


6.

Die Verrechnung der Leistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand laut Naturaufmass und Ö‐Norm. Dies gilt auch für Pauschalvereinbarungen, sofern diese mehr als 3 % des Umfanges für die Pauschalvereinbarung angenommene Werte übersteigen. Alle Aufmasse, besonders aber solche, die später nicht mehr einwandfrei feststellbar sind, müssen gemeinsam mit dem Auftraggeber oder dessen bevollmächtigten Vertreter so rechtzeitig festgestellt werden, dass über Art und Menge jeder etwaige Zweifel ausgeschlossen ist.


7.

Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche nach dem Vertrag zu erbringende Leistungen einschließlich der Nebenleistungen bis zur Erfüllung des Vertrages abgegolten. Die Preise beinhalten daher insbesondere alle erforderlichen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Lohnnebenkosten, Transportkosten, Kosten für die Maschinen‐ und Werkzeugbeistellungen und Nebenleistungen laut einschlägigen Ö‐Normen, die zur vertragsgemäßen, einwandfreien, den behördlichen Vorschriften, der Sicherheit, den einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Herstellung der beschriebenen Arbeiten oder Werkstücke bis zur vollen Verwendungsfähigkeit erforderlich sind.


8.

Anzahlung erfolgt bei Beginn der Bauarbeiten in der Höhe von 30 % der Gesamtsumme. Als Gesamtsumme wird der Gesamtpreis des Kostenvoranschlages angenommen.


9.

Mit Stellung einer Rechnung (für Teilabschnitte oder Gesamtprojekt) wird die Fertigstellung, der in der Rechnung beschriebenen Leistungen, bekanntgegeben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt geht das Belüften der Räumlichkeiten bzw. das Schützen des Gewerkes auf den Auftraggeber über.


10.

Die Erstellung von Teilrechnungen ist gestattet. Die Teilrechnungen sind unter Angabe des genauen Leistungszeitraumes zu erstellen, und können entsprechend dem Leistungsfortschritt gelegt werden.


11.

Das Schützen des Gewerkes obliegt zwar dem Auftragnehmer, allerdings nicht für die Fertiggestellten Bereiche, Abschnitte, und nur im Rahmen seiner Möglichkeiten, sprich wenn das Personal des Auftragnehmers auf der Baustelle anwesend ist.


12.

Während und nach den Bauarbeiten anfallende Mängel bedürfen einer schriftlichen Mitteilung, und werden vom Auftragnehmer so rasch wie möglich behoben. Bei Vorliegen solcher Mängel kann maximal jene Summe einbehalten werden, die dem Wert der Mängel entspricht. Diese ist aber nach Behebung der Mängel unverzüglich (binnen max. 7 Tage) zu bezahlen.


13.

Der Auftraggeber kann im Rahmen der jeweils geltenden Bauvorschriften sowie unter der Prämisse einer allenfalls notwendigen Baubewilligungsänderung, die vom Bauherrn auf sein Risiko einzuholen ist, Änderungswünsche an den Auftragnehmer bekannt geben.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen ab genauer schriftlicher Bekanntgabe dieses Änderungswunsches, einen Änderungspreis dem Auftraggeber mitzuteilen.

Sollte sich der Auftraggeber zu einem solchen Zusatzauftrag entschließen, bedarf es einer schriftlichen Auftragserteilung. Die Verrechnung solcher Aufträge erfolgt je nach Vereinbarung.


14.

Während der Bauarbeiten entstehende Mehrkosten, hat der Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftragnehmer muss diese jedoch nachweislich erklären können. Dies gilt auch bei Pauschalpreisen laut Punkt 6.


15.

Alle Zahlungen sind spät. 14 Tage nach Rechnungsstellung dem Auftragnehmer netto einzubezahlen.

Im Falle einer Zahlungsverzögerung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die banküblichen Verzugszinsen zu berechnen und eventuell den Bau bis zur Bezahlung der fälligen Rate einzustellen.


16.

Nimmt der Auftraggeber Fremdfinanzierungen wie Wohnbauförderung, Bauspardarlehen o. ä. in Anspruch, so ist er im Falle einer Zahlungsverzögerung durch den Darlehensgeber verpflichtet, die im Rahmen des Zahlungsplanes fällig gewordenen Leistungen prompt aus Eigenmitteln zu bezahlen oder für eine Zwischenfinanzierung zu sorgen.


17.

Während der Bauarbeiten benötigtes(r)Wasser und Strom werden vom Auftraggeber kostenlos beigestellt. Bei Maschinenverputzarbeiten muss eine Absicherung von mindestens 25 Ampere und ein Wasserdruck von mind. 3 Bar (Ortwasserleitung) vorhanden sein.

Wenn diese Voraussetzungen von Seiten der Auftraggeber nicht vorhanden sind, werden Ihm eventuelle Stehzeiten in Rechnung gestellt.


18.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich über den finanziellen Status des Auftraggebers zu informieren.


19.

Besichtigungen der Baustelle durch Dritte, sowie Video‐, Film‐ oder Lichtbildaufnahmen und Veröffentlichungen über das Bauvorhaben sind nur mit Genehmigung des Auftragnehmers zulässig.


20.

Das Betreten der Baustelle erfolgt auf eigene Gefahr. Für etwaige Unfälle, Verletzungen und dergleichen haftet die jeweilige Person selbst, bei Kindern haften die Eltern/Bevollmächtigten.


21.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Baustelle so zu kennzeichnen, dass ersichtlich ist, dass sein Unternehmen an den Arbeiten beteiligt ist.


22.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom vertragsgegenständlichen Objekt photographische Aufnahmen zu machen und dieselben für Public Relations oder werbliche Zwecke unentgeltlich zu verwenden.


23.

Bei einem Rücktritt nach Unterfertigung des Vertrages zur Bauausführung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies mitzuteilen, und 20 % der Auftragssumme für bereits entstandene Leistungen und Kosten zu entschädigen.


24.

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, welche zwischen den Vertragspartnern nicht geklärt werden können, wird das Gericht Mistelbach als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.


Stand März 2018

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